gemäss zur Anwendung." Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, weicht § 43 Abs. 2 StG auch nach der Revision insofern von 36 Abs. 2bis DBG ab, als dass in der kantonalen Norm der Einschub "oder unterstützungsbedürftigen Personen" fehlt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der aargauische Gesetzgeber die Anwendung des Tarifs B gemäss § 43 Abs. 2 StG trotz dessen angepassten Wortlauts tatsächlich auf jene Fälle beschränken wollte, in denen der Kinderabzug gewährt wurde, und folglich ein gewährter Unterstützungsabzug auch nach der Revision nicht für die Gewährung des Tarifs B qualifizieren sollte. Hierzu ist die Norm auszulegen. 2.2. (…) 2.2.1.