a StG wurde im Rahmen der Teilrevision folglich durch die allgemeinere Formulierung des zur Hauptsache bestrittenen Unterhalts ersetzt. Diese Anpassung führte zu einer Angleichung mit der entsprechenden Bestimmung im DBG (Art. 36 Abs. 2bis DBG), welche zu diesem Zeitpunkt wie folgt lautete: "Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinn-