a gewährt wird, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden." Anlässlich der besagten Teilrevision wurde § 43 Abs. 2 StG folgendermassen modifiziert: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden." 102 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020