2. 2.1. Bis zur Teilrevision des StG per 1. Januar 2014 lautete § 43 Abs. 2 StG wie folgt: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden.