1.4. In der Beschwerdeantwort wird zur vorliegend interessierenden Frage bloss festgehalten, dass es unbestrittenermassen die Beschwerdegegnerin gewesen sei, die den Unterhalt ihres Sohnes während dessen Ausbildung und Krankheit zur Hauptsache bestritten habe. Weiter wird auf den Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG verwiesen und angeführt, dass die Besteuerung nach Tarif B auch in der Praxis durchwegs angewendet werde. 2. 2.1.