andernfalls zu unerwünschten Folgen für die Zuteilung des Verheiratetentarifs gekommen wäre. Der Beschwerdeführer geht weiter davon aus, dass der kantonale Vorbehalt im Hinblick auf die Tarifautonomie der Kantone legitim sei. Auch enthalte das StHG diesbezüglich keine verbindlichen Vorschriften und bestehe doch gerade in Tariffragen keinerlei Zwang zur vertikalen Steuerharmonisierung. Insgesamt gebe es somit keinen Grund, die vom aargauischen Gesetzgeber per 1. Januar 2014 explizit beschlossene Abweichung vom DBG nicht zu berücksichtigen und – gegen dessen Willen – auch bei gewährtem Unterstützungsabzug den Tarif B zugrunde zu legen. 1.4.