Diese Differenzierung entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Denn in der Botschaft sei ausdrücklich festgehalten worden, dass mit der grundsätzlichen Angleichung von § 43 Abs. 2 StG an den Wortlaut des DBG keine Änderung bei der Zuteilung des Verheiratetentarifs (Tarif B) verbunden sei, weshalb § 43 Abs. 2 StG hinsichtlich des Unterstützungsabzugs, der im kantonalen Recht lediglich ein Sozialabzug sei, mit dem Bundesrecht nicht übereinstimme (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. April 2011 zur Änderung des Steuergesetzes, Ges. Nr. 11.147, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, Ziff. 6.1 S. 19).