Nach Ansicht des Beschwerdeführers greift die Argumentation der Vorinstanz zu kurz, da sie den Eindruck entstehen lasse, dass es für die Anwendung des Tarifs B genüge, wenn die steuerpflichtige Person – unabhängig von der Gewährung eines Sozialabzuges – den Unterhalt zur Hauptsache bestreite. Letzteres sei zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Anwendung des Tarifs B. So stimme der Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG seit der Teilrevision per 1. Januar 2014 zwar grundsätzlich mit jenem von Art. 36 Abs. 2bis DBG überein.