Vorliegend sei erstellt, dass der Unterhalt des Sohnes der Beschwerdegegnerin zur Hauptsache von dieser finanziert wurde. Da sie im massgeblichen Zeitpunkt auch im gleichen Haushalt zusammengelebt hätten, seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Tarifs B gemäss § 43 Abs. 2 StG erfüllt. 1.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers greift die Argumentation der Vorinstanz zu kurz, da sie den Eindruck entstehen lasse, dass es für die Anwendung des Tarifs B genüge, wenn die steuerpflichtige Person – unabhängig von der Gewährung eines Sozialabzuges – den Unterhalt zur Hauptsache bestreite.