Die Vorinstanz begründete die Besteuerung der Beschwerdegegnerin zum Tarif B damit, dass gemäss der im Jahr 2016 geltenden Fassung von § 43 Abs. 2 StG hierfür nicht mehr massgebend sei, ob ein Kinderabzug gewährt werde. Vielmehr werde nur noch darauf abgestellt, ob die Steuerpflichtige, die den Tarif B beanspruche, auch tatsächlich den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite. Vorliegend sei erstellt, dass der Unterhalt des Sohnes der Beschwerdegegnerin zur Hauptsache von dieser finanziert wurde.