ihrer Einsprache vom 11. Juli 2019 lediglich zu ihren monatlichen Einnahmen und Fixkosten machte und belegte (MI2-act. 103 f., 114 ff.), nicht für den Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Weiter ist mit dem vorinstanzlichen Einspracheentscheid festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2019 (MI2-act. 137) nicht hinreichend begründet und belegt hat, weshalb ihr Schweizer Ehemann nicht in der Lage sein sollte, ihr im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht einen Prozesskostenbeitrag zu leisten.