3.3. Die Vorinstanz wies in ihrem Einspracheentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung ihres Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren mit der Begründung ab, die prozessuale Bedürftigkeit sei nicht erstellt. Zudem sei das Einsprachebegehren als aussichtslos zu qualifizieren (act. 10). 3.4. 3.4.1. Betreffend das Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Eingabe der Beschwerdeführerin an das MIKA vom 29. März 2019.