§ 34 Abs. 2 VRPG kann einer natürlichen Person auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem muss die Schwere der Massnahme oder die Rechtslage die Vertretung rechtfertigen und diese zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig sein. Auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und der Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 3.3.