unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren einzusetzen sei. Sodann ist klarzustellen, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt werden müssen. 3.2. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG kann einer natürlichen Person auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.