Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt seit seiner Geburt im Jahr 2004, mithin gut 15 Jahre vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs, im Kosovo und wird von seinem Vater betreut. Bis zur Scheidung im September 2012, also während gut achteinhalb Jahren, betreute ihn sein Vater zusammen mit seiner Mutter (der Beschwerdeführerin). Während der folgenden sechseinhalb Jahre bis zur Gesuchseinreichung betreute ihn sein Vater allein bzw. zusammen mit dessen neuer Lebenspartnerin. Der Sohn hat seine gesamte Kindheit und bereits einen substantiellen Teil seiner Jugend im Kosovo verbracht und dort auch die Schule besucht.