Aus der behaupteten Komplexität der geltenden Nachzugsfristenregelung schliesslich kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt (act. 7). Es obliegt der nachzugswilligen Person, sich rechtzeitig über das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht zu informieren und sich dieses nötigenfalls fachkundig erläutern zu lassen. Nach dem Gesagten lebte die Beschwerdeführerin von der Scheidung im September 2012 bis zum Nachzugsgesuch im März 2019 während mehr als sechs Jahren freiwillig von ihrem Sohn getrennt. Die anzunehmende Ablehnung ihres Schweizer Ehemannes gegenüber einem Nachzug des Sohnes vermag das lange