Dass sie stattdessen nochmals über ein Jahr lang zuwartete, bevor sie am 22. März 2019 den Nachzug beantragte, lässt zumindest fraglich erscheinen, ob finanzielle Gründe für das Verpassen der Nachzugsfrist überhaupt eine wesentliche Rolle spielten. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit dem 25. November 2013 mit ihrem Schweizer Ehemann verheiratet und lebte während der bis zum 3. Januar 2017 laufenden Nachzugsfrist in ehelicher Gemeinschaft mit diesem zusammen. 2020 Migrationsrecht 145