Dies gilt insbesondere für allfällige erfolglose Arbeitsbemühungen. Ebenso wenig ist aufgrund der Akten ersichtlich oder wird durch die Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb sie das Nachzugsgesuch nicht zumindest zeitnah nach Antritt der unbefristeten Vollzeitstelle im November 2017 einreichte. Dass sie stattdessen nochmals über ein Jahr lang zuwartete, bevor sie am 22. März 2019 den Nachzug beantragte, lässt zumindest fraglich erscheinen, ob finanzielle Gründe für das Verpassen der Nachzugsfrist überhaupt eine wesentliche Rolle spielten.