fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war (siehe vorne Erw. 2.3.1.4.3). Zudem muss die nachziehende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Nachzugsvoraussetzung erfüllt bzw. deren Erfüllung absehbar wurde. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde lediglich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass sie aus finanziellen Gründen mit dem Nachzugsgesuch für ihren Sohn zugewartet habe (act. 19).