Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Scheidung im September 2012 bis zur Einreichung des Familiennachzugsgesuchs für ihren Sohn im März 2019 während rund sechseinhalb Jahren freiwillig getrennt von diesem lebte, ohne dass sie sich nachweislich um eine Zusammenführung bemüht hätte. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe mit dem Nachzugsgesuch zugewartet, bis sich ihre finanziellen Verhältnisse gebessert hätten, ihr Schweizer Ehemann sei einem Nachzug ablehnend gegenübergestanden und die Nachzugsfristenregelung sei für sie komplex (act.