lebte – anders als heute – mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft zusammen (siehe vorne lit. A; zur Massgeblichkeit des Gesuchszeitpunkts Erw. 2.3.1.2). Unter diesen Umständen konnte ihr nicht ohne Weiteres zugemutet werden, in den Kosovo zurückzukehren, um die aufgrund der Akten anzunehmende familiäre Beziehung zu ihrem Sohn (MI2-act. 46, 101) dort zu leben. Als Ehefrau eines Schweizers, mit dem sie zusammenlebte, verfügte die Beschwerdeführerin zudem über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Art. 42 Abs. 1 AIG; BGE 137 I 284, Erw.