Er sei der Aussenseiter und dieser Situation in Ermangelung eines Rückzugsorts schutzlos ausgeliefert. Dem Vater sei sein Sohn egal, was sich auch in der kampflosen Aufgabe des Sorgerechts zeige. Er habe sich auch schon beklagt, dass der Sohn zu viel esse und ihn am meisten koste. Von der Lebenspartnerin seines Vaters derweil werde B. wortwörtlich stiefmütterlich behandelt. B. habe im Kosovo somit keine Vertrauensperson, die ihn in der Pubertät unterstützen könne (act. 20). Einen Wegfall der bisherigen Betreuungssituation ihres Sohnes im Heimatland, welcher den Familiennachzug – bei gleichzeitigem Fehlen einer adäquaten Betreuungsalternative – offensichtlich gebieten würde (Art.