aber auch bereits die berufliche Karriere einer nachzuziehenden Ehefrau und Mutter im Ausland als objektiven, nachvollziehbaren Grund für das achtjährige Getrenntleben der Mutter und der gemeinsamen Tochter vom in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Vater qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 [2C_386/2016], Erw. 2.3.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw.