II/4). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. 2.3.1.2), kann sich das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs allenfalls weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entscheidend sind dabei die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen.