Rückkehr des Elternteils ins gemeinsame Heimatland nicht ohne Weiteres als zumutbar erscheint (BGE 139 I 330, Erw. 2.1; VGE vom 29. Juni 2016 [WBE.2015.476], Erw. II/4). Die Fristenregelung von Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [2C_323/2018], Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art.