Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt das nachzuziehende Kind einerseits noch nicht 18 Jahre alt war und andererseits auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war. Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe bedeutet dies, dass im Hinblick auf die