Es bleibe vielmehr bei der bereits laufenden fünfjährigen Frist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, vertrat in seiner älteren Rechtsprechung auch das Verwaltungsgericht, ebenso wie zuvor das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Rekursgericht), diese Auffassung (AGVE 2014, S. 130 f., bzw. 2011, S. 361 ff.). Sie wurde indes durch das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 [2C_201/2015], Erw. 3, und vom 19. Februar 2016 [2C_767/2015], Erw. 4) und wird seither auch durch das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis nicht mehr vertreten (VGE vom 6. April 2016 [WBE.2015.394], Erw.