142 Abs. 3 ZPO). Die analoge Anwendung der genannten Bestimmungen drängt sich – angesichts der im schweizerischen Rechtsverkehr vorherrschenden Usanz, auch materiell-rechtliche Fristen nach ebendiesen Regeln zu berechnen – bereits aus Gründen der Rechtssicherheit auf. Darüber hinaus wird durch den Analogieschluss den verfassungsmässigen Geboten der Verfahrensfairness sowie der Rechtsgleichheit (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 8 Abs. 1 BV) Rechnung getragen. Würde nicht auf die vorstehend erläuterte Regelung von Art.