Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Hinsichtlich Fristberechnung und Fristwahrung kommen gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis die Vorschriften der ZPO analog zur Anwendung. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden, damit die Frist eingehalten ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO).