158 ff.) grundsätzlich genügen. Ob dies tatsächlich der Fall ist bzw. war, lässt sich indes nicht feststellen, da der Mietzins der Wohnung in W., welche die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann am 27. Mai 2019 bewohnt, weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten hervorgeht. Gleiches gilt, mangels aktenkundiger Angaben zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin in W., für das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG). Ob sämtliche materiellen Voraussetzungen von Art.