Zeitpunkt ab Einreichung des Familiennachzugsgesuchs alle zugleich gegeben oder gegeben gewesen sein (VGE vom 3. März 2017 [WBE.2015.341], Erw. II/3.3; vgl. hinten Erw. 2.3.1.2). 2.1.2. Als die Beschwerdeführerin am 22. März 2019 das Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn einreichte, war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und der Sohn war 15-jährig und ledig. Ausweislich der Akten dürften die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c und e AIG spätestens seit der beförderungsbedingten Erhöhung ihres Bruttolohns auf CHF 4'000.00 per 1. November 2019 (MI2- act. 158 ff.) grundsätzlich genügen.