b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d keine Anwendung; bei Ehegatten ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG). Die Voraussetzungen von Art. 44 AIG müssen zu einem beliebigen 130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020