I. (Eintreten und Kognition) II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Familiennachzugsgesuch sei nicht innert der von Art. 73 Abs. 1 VZAE vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Es handle sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE. Wichtige familiäre Gründe, wie sie für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, seien nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin müsse sich ihre finanziellen Verhältnisse, aufgrund derer sie angeblich mit dem Nachzug zugewartet habe, vorhalten lassen.