Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 29, 33). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 GOG). 128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Erwägungen