2 des Einspracheentscheids die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren zu gewähren. 3. Eventuell: Es sei der Entscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates -. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.