90 ff.). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. August 2019 legte die Beschwerdeführerin das Urteil des Amtsgerichts Y. (Kosovo) vom 5. Juli 2019 ins Recht, mit welchem ihr das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn übertragen worden war (MI2-act. 140, 141 ff.). Am 28. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.