Am 27. Mai 2019 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehemann und zog aus der ehelichen Wohnung in X. aus (MI1-act. 113). Am 24. Juni 2019 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin für ihren Sohn und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 72 ff.). B. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2019 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 90 ff.).