Mit Gesuch vom 22. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug ihres Sohnes in die Schweiz (MI2- act. 2 ff., 8). Das MIKA teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2019 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist abzulehnen, sofern die Beschwerdeführerin keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen könne, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI2- act. 39 f.). Am 27. Mai 2019 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehemann und zog aus der ehelichen Wohnung in X. aus (MI1-act. 113).