Dies hielt bereits die Procap in ihren Berichten vom 21. März 2017 und vom 24. Oktober 2017 fest. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, wie die Schrankwand realistischerweise sinnvoll "verschoben" werden soll, wenn die vorgeschriebene Mindestbreite von 1.20 m eingehalten werden wollte, da die Schrankwand dann teilweise vor den bodenhohen Sitzplatzfenstern stehen würde. Ein Ausnahmegrund, wonach von den Bestimmungen der SIA-Norm 500 abgewichen werden dürfte, ist im Übrigen auch hier nicht ersichtlich.