Die von der Beschwerdeführerin projektierte Lösung mit einer (angeblich) leicht demontier- bzw. verschiebbaren Wand sieht im Grundsatz eine Badezimmerbreite von 1.40 m vor, womit die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind und sich die Lösung als nicht rechtmässig erweist. Dass die von der Beschwerdeführerin geplante Lösung nicht zulässig ist, entspricht im Übrigen auch der Ansicht der 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 125