Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, und zwar unabhängig davon, ob im derzeitigen Zeitpunkt der Bedarf dafür bereits besteht oder nicht. Demgemäss ist auch im vorliegenden Fall eine Badezimmerbreite von (mindestens) 1.70 m in sämtlichen Wohnungen einzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin projektierte Lösung mit einer (angeblich) leicht demontier- bzw. verschiebbaren Wand sieht im Grundsatz eine Badezimmerbreite von 1.40 m vor, womit die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind und sich die Lösung als nicht rechtmässig erweist.