der Spielplatz werde beim Zuzug von Kindern dann erstellt. Eine solche Argumentation wäre mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar (§ 54 Abs. 1 BauG). Analog verhält es sich beim behindertengerechten Bauen. Geht es um den Bau eines Mehrfamilienhauses, so muss dieser Neubau behindertengerecht bzw. hindernisfrei gemäss SIA-Norm 500 erstellt werden (§ 53 BauG i.V.m. § 37 BauV). Dabei müssen die Minimalanforderungen gemäss SIA-Norm 500 von Anfang an erfüllt sein (zweistufiges Konzept). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, und zwar unabhängig davon, ob im derzeitigen Zeitpunkt der Bedarf dafür bereits besteht oder nicht.