Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei unerheblich, ob der Raum geschickt angeordnet ist oder die Länge des Raums 2.89 m misst. Solange (u.a.) nicht jede Raumabmessung mindestens 1.70 m beträgt, entspricht das Vorhaben nicht den rechtlichen Mindestanforderungen. Der Gemeinderat weist im Übrigen völlig richtig darauf hin, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Grundstruktur des Gebäudes müsste im Moment nicht behindertengerecht erstellt werden, vergleichbar mit der Argumentation ist, zu einem Mehrfamilienhaus müssten keine Spielflächen erstellt werden, weil keine Kinder im Gebäude wohnten; der Spielplatz werde beim Zuzug von Kindern dann erstellt.