Allfällige spätere Änderungen müssen ebenfalls die gesetzlichen Vorgaben einhalten, allenfalls ist dafür ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich. Eine "Variabilität" bzw. "Flexibilität" ist erst dann zulässig, wenn bzw. solange die Mindestanforde- 124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019