ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5). Überprüft wird dabei die gemäss eingereichtem Baugesuch geplante Baute oder Anlage, nicht jedoch allfällige Möglichkeiten und Variationen aufgrund unbekannter Wünsche und Bedürfnisse eventueller späterer Mieter oder Eigentümer. Mit der Baubewilligung soll sichergestellt werden, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, der Erstellung und der Abnahme der Baute oder Anlage der gesetzeskonforme Zustand besteht. Allfällige spätere Änderungen müssen ebenfalls die gesetzlichen Vorgaben einhalten, allenfalls ist dafür ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich.