Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BauV, gemäss welchem u.a. Mehrfamilienhäuser nach Massgabe der SIA-Norm 500 "hindernisfrei zu erstellen" sind. Ebenfalls zutreffend ist, dass es sich bei der SIA Norm 500 gemäss § 37 Abs. 1 BauV nicht eine Richtlinie handelt, sondern um eine verbindlich einzuhaltende Norm. Dem Merkblatt Nr. 201 "Die Bedeutung des anpassbaren Wohnungsbaus" (12/10) der Procap lässt sich sodann entnehmen, dass das Konzept der Anpassbarkeit auf einer zweistufigen Strategie basiert: Alle Wohnungen seien so zu erstellen, dass sie auch für Menschen im Rollstuhl etc. weitgehend besuchsgeeignet seien.