Abs. 2 ist im konkreten Fall sodann nicht von Bedeutung, weil nicht ein Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten zur Beurteilung steht. Und § 38 BauV regelt schliesslich den verhältnismässigen Aufwand für die hindernisfreie Bauweise. Beizupflichten ist der Vorinstanz zunächst, dass die Mindestanforderungen der SIA-Norm 500 bei einem Neubau bereits von Anfang an erfüllt sein und im Rahmen der Projektierung mitberücksichtigt werden müssen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BauV, gemäss welchem u.a. Mehrfamilienhäuser nach Massgabe der SIA-Norm 500 "hindernisfrei zu erstellen" sind.