vgl. auch § 18 Abs. 1 BauV). Gemäss § 53 Abs. 1 BauG sind Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten; diese Pflicht entfällt, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missver- 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019