20 Abs. 1 BehiG), kann der Beschwerdeführer nichts Weiteres für sich ableiten. Art. 20 Abs. 1 BehiG gewährleistet keine Rechtsansprüche und überlässt es den Kantonen und Gemeinden, wie sie entsprechende Massnahmen im Einzelnen ausgestalten (vgl. MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 342). 2.9. Somit hat die Vorinstanz die Zuweisungen ab dem Schuljahr 2018/19 zu Recht aufgehoben. (Anmerkung: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [2C_33/2021] erhoben.) 2020 Wahlen und Abstimmungen 371 X. Wahlen und Abstimmungen