Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers liegt im Verweis auf das Klageverfahren keine wesentliche verfahrensmässige Schlechterstellung; von einer Vereitelung des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen unentgeltlichen Grundschulunterricht kann keine Rede sein. Aus der Verpflichtung der Kantone, dafür besorgt zu sein, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten (Art. 20 Abs. 1 BehiG), kann der Beschwerdeführer nichts Weiteres für sich ableiten.